«Sorgenfrei leben auch ohne Trauschein»

Partnerschaftliche Sicherheit ist auch ohne Hochzeit möglich. Wer rechtzeitig vorausschaut, kann seinen Partner finanziell absichern.
Sorgenfrei leben auch ohne Trauschein
Nils Aggett, Pension Services UBS

Stirbt ein Konkubinatspartner, kann das bedeuten, dass der oder die Hinterbliebene den gewohnten Lebensstandard nicht mehr halten kann – oder dass er oder sie das gemeinsame Eigenheim verliert. Doch keine Sorge: Wer rechtzeitig vorausschaut, kann seinem Partner solche Erfahrungen ersparen.
 
Bei der 1. Säule (AHV/IV) öffnet sich ein Loch im Vorsorgenetz. Wer nicht verheiratet war, bekommt nach dem Tod seines Partners keine AHV-Hinterlassenen-Rente. Mit einer privaten Todesfallversicherung können Sie Ihrem Partner einen Ersatz bieten.
 
Bei der 2. Säule (berufliche Vorsorge)müssen Sie frühzeitig Ihren Willen kundtun. Für nicht verheiratete Partner gibt es keine allgemeine Verpflichtung zur Auszahlung. Viele Vorsorgeeinrichtungen haben ihre Reglemente aber angepasst und zeigen sich entgegenkommend. Um Eindeutigkeit zu schaffen, sollten Sie schon frühzeitig eine schriftliche Erklärung der Ansprüche des Partners bei der Pensionskasse deponieren.
 
Sorgen Sie mit der 3. Säule (private Vorsorge) für einen Fallschirm für den Fall des Falles. Die Auszahlung der Säule 3a folgt im Todesfall einer gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge: Zuerst wird der Ehepartner begünstigt, dann direkte Nachkommen (Kinder), Lebenspartner (mind. 5 Jahre oder sorgt für ein gemeinsames Kind), finanziell in erheblichem Masse unterstütze Personen, Eltern, Geschwister, Übrige Erben.
 
Analog zur Regelung vieler Pensionskassen kann der Lebenspartner für das gesamte Guthaben begünstigt werden. Es genügt, rechtzeitig eine schriftliche Mitteilung bei der 3a-Stiftung zu deponieren. Dabei kann man die Personen unter Punkt 2 und ihre Ansprüche genauer bestimmen. Zudem kann man die Reihenfolge unter Punkt 3 bis 5 variieren und die Ansprüche genauer bestimmen.
 
Achtung: War der verstorbene Konkubinatspartner verheiratet, hat der Ehemann oder die Ehefrau automatisch Anspruch auf das Vorsorgegeld – auch wenn die Ehe nur noch auf dem Papier Bestand hatte. Umso wichtiger ist es, in diesem Fall über die Säule 3b für den aktuellen Lebenspartner vorzusorgen.
 
Im Gegensatz zu den Geldern in der Säule 3a sind die Guthaben (Sparkonti, Wertschriften etc.) der freien Vorsorge jederzeit verfügbar. Bei diesen Lösungen können Sie die begünstigte Person via Testament oder Versicherungsvertrag frei bestimmen.
 
Um den Partner optimal abzusichern, sind Todesfallversicherungen besonders sinnvoll. So können Sie den Lebensstandard ihres Lebensgefährten nachhaltig garantieren.

Nils Aggett, Leiter Pension Services bei UBS und Präsident des Vereins Vorsorge Schweiz und Dr. Daniel Kalt, UBS Chefökonom Schweiz, kolumnieren im Monatsrhythmus über die persönliche Vorsorge und den Schweizer Finanzmarkt.

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