Patientenverfügung
Medizinische Massnahmen selbst bestimmen
«Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall einer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.» das bestimmt das Gesetz (Art.370ff ZGB). Die Erstellung einer Patientenverfügung benötigt Zeit, Gespräche und Auseinandersetzung mit existenziellen und ethischen Fragen. Manchmal ist es auch sinnvoll, sich beraten zu lassen.
Was ist eine Patientenverfügung?
In der Schweiz können Sie als Patientin oder Patient medizinischen Massnahmen selber zustimmen oder diese ablehnen, solange Sie urteilsfähig sind. In der Patientenverfügung können Sie schriftlich im Voraus festhalten, welche medizinischen Behandlungen, Therapien und Pflege Sie wünschen und welche nicht, für eine zukünftige Situation, in welcher Sie nicht mehr selbst entscheiden können.
Die Patientenverfügung dient den medizinischen Fachpersonen sowie Angehörigen oder vertretungsberechtigen Personen als Orientierung in schwierigen Entscheidungssituationen. Achten Sie deshalb auf präzise, nachvollziehbare Formulierungen. Sie können auch eine Person bestimmen, die Ihre Patientenverfügung durchsetzt.
Solange Sie urteilsfähig sind, können Sie Ihre Patientenverfügung jederzeit komplett oder teilweise ändern oder widerrufen.
Wann kommt die Patientenverfügung zum Einsatz?
Die Verfügung kommt nur zum Einsatz, wenn Entscheide zur medizinischen Behandlung anstehen und Sie selber Ihren Willen dazu nicht mehr äussern können. Ein festgehaltener Wille kann die Entscheidungsfindung für die vertretungsberechtige Person und das medizinische Behandlungsteam erleichtern und hilft, Sie gemäss Ihrem persönlichen Willen zu behandeln.
Ich habe noch keine Patientenverfügung. Wie gehe ich vor?
Eine Patientenverfügung zu erstellen ist eine komplexe Sache. Die Auseinandersetzung mit Ihren Wertvorstellungen und Bedürfnissen im Hinblick auf eine medizinische Behandlung ist generell empfehlenswert. Wichtig dabei ist das Gespräch mit den Angehörigen. Es sind schwierige Fragen, die diskutiert werden sollten. Was heisst für mich Lebensqualität? Mit welchen Einschränkungen könnte ich weiterleben?
Die Entscheidung für oder gegen bestimmte medizinische Massnahmen im Falle der Urteilsunfähigkeit sollte grundsätzlich gefällt werden und nicht spezifisch wie beispielsweise für eine einzelne Erkrankung.
Verschiedene Organisationen bieten Formulare, Informationen oder Beratungen an.
Vorlagen und Wegleitung für die Erstellung einer Patientenverfügung finden Sie auf der Webseite des Schweizerischen Roten Kreuz vorsorge.redcross.ch. Dort finden Sie auch Adressen wo Sie sich beraten lassen können oder wo Sie die Patientenverfügung hinterlegen können.
Soll ich mich beraten lassen?
Das Erstellen der Patientenverfügung verlangt die Auseinandersetzung mit existenziellen und ethischen Fragen. Heute daran denken, was morgen sein kann, ist im Gespräch einfacher. Damit eine Patientenverfügung umsetzbar ist, muss sie verständlich und nachvollziehbar sein. Das SRK bietet Beratungen zur Erstellung einer Patientenverfügung an. Die kompetenten und eigens dafür ausgebildeten Beraterinnen und Berater verfügen über das nötige medizinische und pflegerische Wissen und unterstützen Sie beim Erstellen Ihrer individuellen Patientenverfügung.
Warum braucht es eine vertretungsberechtigte Person?
Ist eine Patientenverfügung vorhanden und Sie sind selber nicht mehr urteilsfähig, engagiert sich die vertretungsberechtigte Person dafür, dass Ihr festgehaltener Wille respektiert wird. Sie übernimmt stellvertretend allfällige Entscheidungen bezüglich der zu ergreifenden medizinischen Massnahmen. Damit die vertretungsberechtigte Person diese Aufgabe wahrnehmen kann, ist sie berechtigt, sich über Ihren Zustand, die Behandlungsmöglichkeiten und deren Risiken informieren zu lassen.
Wo soll ich meine Patientenverfügung aufbewahren?
Hinterlegen Sie Ihre Patientenverfügung an einem gut auffindbaren Ort, damit sie schnell gefunden werden kann. Sie können die Patientenverfügung SRK bei der Hinterlegungsstelle des SRK hinterlegen. Ihre Patientenverfügung ist dann rund um die Uhr und auch an Feiertagen abrufbar. Sie können Ihre Patientenverfügung der vertretungsberechtigten Person geben oder ihnen den Aufbewahrungsort mitteilen.
Vorausschauend planen: Ob Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung, Anordnungen im Todesfall oder Testament – in der Vorsorgemappe SRK finden Sie die nötigen Informationen, um vorausschauend planen zu können. Sie finden weiterführende Informationen sowie Vorlagen und Dokumente unter vorsorge.redcross.ch