ERBRECHTSÄNDERUNG
Erbrechtsänderung 2023 – flexibler beim Vererben
Viele Menschen in der Schweiz haben das Glück, ihren Nachkommen eine kleinere oder grössere Geldsumme hinterlassen zu können. Das Schweizer Erbrecht regelt klar, wer Anrecht auf einen gesetzlich geschützten Mindestanteil, den sogenannten Pflichtteil hat, wie gross dieser ist und welcher Teil des Nachlasses frei verfügbar bleibt. Mit einem Testament können Erblasserinnen und Erblasser neben der Vergabe der gesetzlichen Pflichtteile auch diejenigen Personen oder Organisationen begünstigen, die ihnen wichtig sind. Durch die Erbrechtsänderung wird dies bald sogar noch flexibler möglich sein als bisher.
Per 1. Januar 2023 tritt eine Revision des Erbrechtes in Kraft. Das momentane Gesetz ist 100 Jahre alt und berücksichtigt die heutigen Gegebenheiten ungenügend. Der Gesetzgeber passt mit der Revision das Gesetz der heutigen Zeit an und gibt Erblasserinnen und Erblassern mehr Flexibilität, ihren Nachlass nach ihren Wünschen und Vorstellungen zu regeln. Dank der Verringerung der Pflichtteile erhöht sich die frei verfügbare Quote, welche auch geliebten Menschen ausserhalb des Familienkreises zugesprochen werden kann oder einer gemeinnützigen Organisation, die einem am Herzen liegt.
Was ändert sich durch die Erbrechtsänderung 2023?
In Zukunft fällt unter anderem der Pflichtteil für die Eltern weg und derjenige für die Nachkommen wird heruntergesetzt. Gleich bleibt jedoch der Pflichtteil für Ehepartner oder eingetragene Partnerschaften, ausser sie befinden sich in einem hängigen Scheidungsverfahren. Das Gesetz sieht dann vor, dass die Ehepartnerinnen oder Ehepartner nicht mehr pflichtteilsgeschützt sind.
Durch die Reduktion der Pflichtteile erhöht sich die freie Quote. Dadurch können Erblasserinnen und Erblasser ihr Erbe flexibler nach ihren Wünschen und Vorstellungen vermachen und Menschen oder auch Organisationen wie z.B. Caritas Schweiz berücksichtigen. Nur mit einem handgeschriebenen und unterschriebenen Testament können Sie die freie Quote nach Ihrem Willen vererben.
Was muss beachtet werden?
Bestehende Testamente sollten noch dieses Jahr überprüft und allenfalls angepasst werden, da nur so über die höhere freie Quote verfügt werden kann und gewisse Formulierungen allenfalls nicht mehr gesetzeskonform sind. Wenn Pflichtteile zugewiesen werden, ohne dass Prozente oder Quoten genannt werden, sind keine Anpassungen notwendig. Es wird ab Januar 2023 der neue Pflichtteil angewandt. Wenn Pflichtteile jedoch mit einer konkreten Quote (z.B. 3/8) oder einem Prozentsatz angegeben sind, müssen diese geändert werden. Es gilt dabei zu beachten, dass sämtliche Änderungen an einem Testament neu unterschrieben und datiert werden müssen. Testamente können auch komplett ersetzt werden. Dabei sollte das neue Testament idealerweise mit dem folgenden Satz beginnen: «Ich hebe hiermit alle vorhergehenden Testamente auf und verfüge neu...» Auch das neue Testament muss neu datiert und persönlich unterschrieben werden.
Was bleibt gleich?
Weiterhin unumstösslich bleibt: Nur mit einem Testament kann eine Erblasserin oder ein Erblasser selbstbestimmt ihren bzw. seinen Nachlass regeln. Und so sicherstellen, dass sie diejenigen Menschen oder Organisationen begünstigt werden können, die ihnen wichtig sind.
Verfasser: Caritas Schweiz
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