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Ein Generationenwerk sichern

Die Reform der beruflichen Vorsorge (BVG) ist ein Kompromiss zwischen den Generationen, denn sie soll allen Alterskategorien zugutekommen. Wobei Rentnerinnen und Rentner nicht betroffen sind. Was sind die wichtigsten Punkte?

Nach der Abstimmung zur 13. AHV von diesem Frühjahr (1. Säule) geht es am 22. September bei der BVG-Abstimmung um die 2. Säule, die Pensionskasse. Diese muss stabilisiert werden, damit sie auch künftig verlässlich bleibt. 

Das Rentenversprechen gilt

Im BVG spart man für sich und die eigene Rente: Der eigene Verdienst ist also massgeblich dafür, wieviel Rente man aus der Pensionskasse beziehen kann. Der eigene Beitrag wird durch den Arbeitgeber (mindestens) verdoppelt, so steht es im Gesetz. Man bekommt also sowieso viel mehr, als man selbst einbezahlt.

Das einmal abgegebene Rentenversprechen kann die Pensionskasse aber nicht zurücknehmen, weil ihr das Geld ausgeht oder weil die Lebenserwartung steigt. Deshalb sind alle bestehenden Renten von der Reform auch nicht betroffen! Niemandem wird etwas weggenommen.

Lebenserwartung steigt erfreulicherweise weiter an

Die Rentenversprechen waren in der Vergangenheit jedoch immer wieder zu hoch, namentlich wegen der steigenden Lebenserwartung: Seit Einführung des BVG-Obligatoriums 1985 haben die durchschnittlichen Lebensjahre um sagenhafte acht Jahre bei den Männern und um fünf Jahre bei den Frauen zugenommen. Und es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Lebenserwartung nicht weiter steigt. Das brachte Pensionskassen immer wieder in Schwierigkeiten: 2013 bezahlten sie jährlich rund 20 Milliarden Franken aus, 2022 waren es bereits über 25 Milliarden. Und dieser Trend wird sich in den nächsten Jahren fortsetzen. So kam es, dass die arbeitstätige Generation statt «nur für sich» auch für die bereits pensionierte Generation nachzahlen musste. Und dass Neurenten gesunken sind.

Faire Senkung des Umwandlungssatzes

Mit der Senkung des Umwandlungssatzes* von 6.8% auf 6% wird das korrigiert, damit in der beruflichen Vorsorge wieder Fairness herrscht. Und vor allem: Damit die 2. Säule weiterhin stabil funktioniert und sich jene Menschen, die in den nächsten Jahren pensioniert werden, ebenfalls auf das Rentenversprechen verlassen können.

Die Senkung des Umwandlungssatzes betrifft mit der BVG-Reform allerdings nur den sogenannt obligatorischen Teil des in der Pensionskasse versicherten Lohnes. 70% der arbeitenden Versicherten verdienen aber mehr und sind deshalb im sogenannt überobligatorischen Bereich versichert. Sie sind von der Senkung des Umwandlungssatzes nicht betroffen. Und auch nicht betroffen sind all jene Neurentner, welche das PK-Kapital beziehen und auf eine lebenslange Rente verzichten. Schlussendlich sind deshalb 85% der heute arbeitenden Frauen und Männer, unabhängig von ihrem Alter, nicht von der Senkung des Umwandlungssatzes betroffen.

Rentenzuschlag von 11 Milliarden Franken

Die Reform schafft es also, die generationengerechte Korrektur im BVG so auszugestalten, dass sie kaum negative Auswirkungen hat. Denn es kommt dazu: 50% aller Menschen, die heute im Alter von 50 bis 65 Jahren sind, bekommen dank der Reform einen monatlichen Rentenzuschlag, sobald sie pensioniert werden. Dies, um eine allfällige Renteneinbusse aufgrund der Senkung des Umwandlungssatzes auszugleichen. Deshalb hat das Parlament den Rentenzuschlag beschlossen. Der Rentenzuschlag für heute 50 bis 65-Jährige beläuft sich auf ca. 11 Mrd. Franken und beträgt je nach PK-Vermögen bis 2'400 Franken pro Jahr. Es profitieren alle, deren PK-Vermögen mit 65 Jahren unter 441'000 Franken liegt. Politiker wollen 50plus mit im Boot haben.

Ob das zu grosszügig ist oder nicht, war im Parlament heftig umstritten. Aber die Politikerinnen und Politiker waren sich bewusst: Nur wenn sich die Generation 50plus hinter die BVG-Reform stellt, kann die Abstimmung zur 2. Säule gewonnen und damit die Altersvorsorge von uns allen gesichert werden. Auch jene von Kindern und Enkeln.

Ausführliche Informationen auf: www.check-bvg.ch

Michael Perricone

*Der Umwandlungssatz bestimmt, wieviel die Pensionskasse als Rente pro Jahr prozentual zum eigenen PK-Vermögen ausbezahlt. Wer sein PK-Vermögen nicht als Rente, sondern als Kapital bezieht, ist vom Umwandlungssatz nicht betroffen.

 


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