GELD
Das Güterrecht und die Bedeutung in der Ehe
Der Güterstand liefert somit die Basis für die nach dem Tod vorgenommene erbrechtliche Auseinandersetzung. Hier lesen Sie, was es zu beachten gilt.
Aktuell kommen in der Schweiz drei Güterstände zur Anwendung:
- Ordentlicher Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung)
- Gütergemeinschaft
- Gütertrennung
Errungenschaftsbeteiligung
Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst das Eigengut und die Errungenschaft des Ehepaares. Diese Unterscheidung dieser Vermögensbestandteile ist bei der Auflösung der Ehe von Relevanz. Sei es in Folge einer Scheidung oder in Folge von Tod des Ehepartners. Das Eigengut umfasst Vermögensteile, die schon vor der Ehe vorhanden waren oder während der Ehe in Form von Schenkungen oder Erbschaften dazugekommen sind. Dem Eigengut dazugerechnet werden persönliche Gegenstände eines Ehepartners wie Kleider oder Dinge des täglichen Bedarfes. Die Errungenschaft umfasst alle anderen Vermögenswerte wie Einkommen aus Erwerbstätigkeit aber auch jenes aus Kapitalertrag die nicht durch die täglich anfallenden Lebenshaltungskosten verzehrt wurden. Die Erträge aus der Bewirtschaftung des Vermögens welches dem Eigengut zugerechnet wird, fallen in die Errungenschaft des Ehepaars.
Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft erfordert den Abschluss eines Ehevertrages. Ist in einem Ehevertrag nicht festgelegt, welche Vermögenswerte dem Eigengut zugerechnet werden fällt das gesamte Vermögen der Eheleute in das sogenannte Gesamtgut. Im Todesfall eines Ehepartners wird in dem Fall das gesamte Ehevermögen dem überlebenden Ehepartner angerechnet. Bei Scheidung nimmt jeder Ehegatte jene Vermögenswerte zurück, welche unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung als Eigengut angesehen würde. Der Rest wird hälftig aufgeteilt.
Gütertrennung
Wie aus der Bezeichnung herauszulesen ist, gibt es bei diesem mit Ehevertrag gewählten Gütestand nur Eigengut. Somit fallen bei Auflösung der Ehe infolge Scheidung oder Tod die jeweiligen Vermögenswerte zu 100% an jeden Ehegatten bzw. dessen Erben zurück.
Meistbegünstigung des überlebenden Ehepartners
Ehepaare können in einem Ehevertrag vereinbaren, dass der überlebende Partner das gesamte Errungenschaftsvermögen angerechnet erhält. Wird im Vertag festgehalten, dass kein Eigengut in die Ehe eingebracht wurde, erhält der überlebende Ehepartner im Todesfall des anderen die gesamte Errungenschaft angerechnet und die Kinder erben das übrig gebliebene Vermögen erst nach dem Tod des zweiten Elternteils.
Quelle: Generali, Zentrum für Pensionsplanung