Wohnformen
Das Generationen-Haus - Rechtliche Aspekte
Der Trend ist eindeutig: Es gibt immer mehr Haushalte, in welchen nur eine Person wohnt und immer weniger Haushalte, die von drei oder mehr Personen bewohnt werden. Gleichwohl stellen sich in der Praxis nicht selten rechtliche Fragen in Bezug auf das generationenübergreifende Wohnen von Familienmitgliedern. Das generationsübergreifende Wohnen in einem Haus mit Grosseltern, Eltern und Kindern unter einem Dach war einst die Regel, heute insbesondere in urbanen Gebieten aber eher die Ausnahme.
Die veränderte Lebensgestaltung (Berufstätigkeit beider Eltern), die Bodenpreise und die höhere Lebenserwartung bei gleichzeitig hoher Lebensqualität tragen aber dazu bei, dass das sogenannte Generationen-Haus an Attraktivität gewinnt.
Eignung des Wohnraums
Ungeachtet der rechtlichen Ausgestaltung muss primär die Eignung des Wohnraums geprüft werden. Ein langfristiges friedliches Zusammenleben dürfte regelmässig trotz der familiären Bande nur gewährleistet sein, wenn eine klare Abgrenzung zwischen den individuellen Wohnbereichen und den «Begegnungszonen» definiert wird. Auch den Bedürfnissen der verschiedenen Altersgruppen sollte Rechnung getragen werden: Es empfiehlt sich, für die Generation der Grosseltern auf altersgerechte Ausgestaltung des Wohnraums zu achten, Kinder dagegen brauchen gerade in den jüngsten Jahren spielerischen Freiraum.
Rechtliche Ausgestaltung beim Generationen-Haus
Ähnlich wie in Paarbeziehungen neigt man auch in Familien dazu, den rechtlichen Aspekten anfangs wenig Gewicht beizumessen: Die Erfahrung lehrt aber, dass sich der anfängliche Optimismus schnell in Luft auflösen und kaum mehr eine Einigung erzielt werden kann, wenn erstmals ein Streit entbrannt ist. Vielfach sind es die Grosseltern, die Wohnraum ihr eigen nennen können. In welche rechtliche Form das gemeinsame Wohnen gekleidet wird, hängt von den individuellen Bedürfnissen und finanziellen Voraussetzungen ab und sollte auch erbrechtliche Überlegungen mit einbeziehen.
Dingliche und obligatorische Rechte
Die Rechtsordnung unterscheidet grundsätzlich zwischen dinglichen und obligatorischen Rechten. Dingliche Rechte gelten absolut (gegenüber jedermann), obligatorische Rechte dagegen nur relativ (zwischen den Parteien). Im Bereich des Mietrechts muss allerdings festgestellt werden, dass aufgrund der elementaren Bedeutung des Wohnens für die Bevölkerung eine gesetzliche Annäherung zwischen diesen beiden grundverschiedenen Rechten stattgefunden hat (Möglichkeit, Mietverhältnis im Grundbuch anzumerken; staatliche bzw. richterliche Erstreckung des privaten Rechtsverhältnisses). Sämtliche Formen der Ausgestaltung haben vielfältige Vor- und Nachteile, deren Aufzählung den hier vorgegebenen Rahmen sprengen würde.
lic. iur. Yann Moor, Rechtsanwalt bei Prof. Giger & Dr. Simmen Rechtsänwälte, powered by homegate.ch
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